Sachversicherung
Branche | Leitungswasser |
Problem | Obliegenheiten |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | stattgegeben (BG Villach) |
II. Instanz | bestätigt (LG Klagenfurt) |
OGH (6. 7. 11) | Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Nach dem Versicherungsvertrag für die Eigenheimversicherung sind Frostschäden innerhalb des versicherten Gebäudes an Zu- und Ableitungsrohren versichert. Der Kläger hat die Rohrleitungen selbst verlegt, nicht jedoch, wie es der Ö-Norm entsprochen hätte, in einer Tiefe von 1,2 Meter (oder vergleichbar gut isoliert). Der Kläger hat die Rohre nicht ungesichert, sondern mehrfach isoliert verlegt. Der Fußbodenaufbau entspricht einer vergleichbaren Frosttiefenverlegung von 0,8 Meter bis 1 Meter statt jener in der Ö-Norm vorgegebenen von 1,2 Meter. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil dem Kläger grobfahrlässiges Verhalten „bzw. eine Gefahrenerhöhung im Rahmen des § 6 VersVG“ vorzuwerfen sei.

