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7 Ob 110/11v

15. LfgJänner 2012

Sachversicherung

Branche

Sturm

Problem

Versicherungsfall

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (BG Linz)

II. Instanz

abgewiesen (LG Linz)

OGH (31. 8. 11)

bestätigt

Sachverhalt

Am 07.09.2009 fand ein Gewitter im Bereich des versicherten Hauses des Klägers statt. Im Garten stand ein mit Wasser gefülltes rundes Schwimmbecken aus Plastik mit aufblasbarem Wulst. Durch eine Beschädigung der Plastikhaut als Folge herumfliegender Gegenstände (vielleicht Äste) verlor der das Schwimmbecken stützende aufgeblasene Wulst soviel Luft, dass er einsackte und in der Folge ca. 2m3 Wasser aus dem Becken ausliefen. Das ausgetretene Wasser drang über den Lichtschacht eines geöffneten (gekippten) Kellerfensters in den Keller ein und überflutete ihn. Nach den AVB sind unter anderem gedeckt Schäden durch Überschwemmung, Oberflächenwasser, Vermurungen und Rückstau als Folge von Witterungsniederschlägen und Hochwasser. Die beklagte Partei lehnte die Deckung ab, weil der beschriebene Schadenfall sich unter keinen der angeführten Tatbestände subsumieren lasse.

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