Sachversicherung
Branche | Feuer |
Problem | Wiederherstellung |
Klägerin | Versicherungsnehmerin |
Beklagter | Versicherer |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Innsbruck) |
OGH (6. 7. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Die Beklagte hat der Klägerin, nachdem deren bei ihr mit einem Neubauwert von rund EUR 390.000,- feuerversichertes Haus abgebrannt war, den Verkehrswert (Zeitwert) ersetzt. Nach den AVB erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gebäuden innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall sichergestellt ist. Unstrittig ist, dass die Klägerin die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes bisher nicht sichergestellt hat. Auf Wunsch der Klägerin gab die Beklagte eine Erklärung ab, in den Schadenfall einzutreten bzw. stellte fest, dass die Restentschädigung in dem Umfang zur Auszahlung gebracht werde, als die Wiedererrichtungskosten die Summe der Erstentschädigung übersteigen. Trotz dieser Erklärung brachte die klagende Partei eine Feststellungsklage ein.

