Allgemeine Haftpflichtversicherung
Branche | Betriebshaftpflicht |
Problem | Zahlung an VN |
Kläger | Versicherer des Geschädigten |
Beklagter | Versicherer des Schädigers |
I. Instanz | stattgegeben (LG Linz) |
II. Instanz | bestätigt (OLG Linz) |
OGH (30. 3. 11) | bestätigt |
Sachverhalt
Die Firma E. wurde anlässlich des Umbaues eines Einkaufszentrums mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Sie gab diese Arbeiten an die Firma E.I. als Subunternehmerin weiter. Im Zuge der Auftragsausführung verursachte die E.I. einen Wasserschaden. Die Beklagte war Betriebshaftpflichtversicherer der E.I. Unter allen Beteiligten war die Verantwortlichkeit der E.I. für den Schaden nicht mehr strittig. Nach Behebung des Schadens übersandte die E.I. die Rechnung an die Beklagte. Sie ersuchte den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch um Überweisung des Rechnungsbetrages an die E.I. und verwies darauf, dass ein entsprechender Abzug von der gegenüber E. zu legenden Schlussrechnung vorgenommen wurde. Der Sachbearbeiter der Beklagten forderte darüber eine schriftliche Bestätigung, was auch erfolgte. Daraufhin überwies die Beklagte den Schadensbetrag auf ein Konto der E.I. mit dem Hinweis, dass sie davon ausgehe, dass der Schaden von E.I. an die Geschädigten korrekt beglichen worden sei. Die E.I. leitete den überwiesenen Betrag nicht weiter.

