Allgemeine Haftpflichtversicherung
Branche | Haftpflicht |
Problem | Allmählichkeitsklausel |
Kläger | Versicherungsnehmer |
Beklagter | Versicherer |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Innsbruck) |
OGH (30. 3. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Die Böschungsmauer am Nachbargrundstück des Klägers wurde durch einen um 80% erhöhten Erddruck beschädigt. Dieser erhöhte Erddruck stammte von der unmittelbar angrenzend vorgenommenen Anschüttung von Erde aus 20-30 LKW-Fuhren in Form eines vier bis fünf Meter hohen Kegels, von deren etwa 15 Monate später erfolgten Planierung und von der Verkehrslast im Zuge der Erdbewegungsarbeiten. Weiters mitursächlich waren auch das Eindringen von Wasser und der dadurch entstandene Wasser- und Eisdruck. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf die Allmählichkeitsklausel ab, wonach Schäden an Sachen ausgeschlossen sind durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen.

