Allgemeine Haftpflichtversicherung
Branche | Kreditversicherung |
Problem | Vertragskündigung |
Kläger | Masseverwalter des VN |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | abgewiesen (HG Wien) |
II. Instanz | aufgehoben (OLG Wien) |
OGH (9. 3. 11) | bestätigt |
Sachverhalt
Über das Vermögen des VN wurde am 07.03.2008 der Konkurs eröffnet. Der VN hatte Reifen an die Firma L. geliefert und dafür am 30.08.2007 rund EUR 40.000,- in Rechnung gestellt. Über das Vermögen der L. wurde am 01.07.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte lehnte die Deckung ab, weil nach § 15 AVB der Versicherungsvertrag spätestens in dem Zeitpunkt erlischt, in dem über das Vermögen des VN das Konkursverfahren eröffnet wird. Damit habe der Versicherungsschutz für alle Forderungen, für die noch kein Versicherungsfall eingetreten gewesen sei, geendet. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L. sei der Versicherungsvertrag daher bereits aufgelöst gewesen. Der Kläger behauptete, die Regelung des § 15 AVB widerspreche § 864a ABGB und sei nach § 879 ABGB sittenwidrig.

