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7 Ob 72/11f

15. LfgJänner 2012

Allgemeines Versicherungsrecht

Branche

Allgemein

Problem

culpa in contrahendo

Klägerin

Versicherungsnehmerin

Beklagter

Haftpflicht-Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (LG Innsbruck)

II. Instanz

aufgehoben (OLG Innsbruck)

OGH (31. 8. 11)

bestätigt

Sachverhalt

Die Klägerin ist Fachärztin für Gynäkologie und betreibt seit Jänner 1996 eine gynäkologische Praxis. Sie setzte sich mit dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten A. in Verbindung und erklärte diesem, dass sie einen vollumfänglichen Versicherungsschutz für ihre Praxis benötige. A. differenzierte nicht zwischen Unterhaltsschäden, Pflegekosten, Personenschäden und Sachschäden. Er unterließ es, die Klägerin aufzuklären, dass Vermögensschäden nur bis ATS 100.000,- gedeckt sind. Die Klägerin schloss in der Meinung, sie erlange einen umfänglichen und mit ATS 20 Mio. auch ausreichenden Versicherungsschutz, den Versicherungsvertrag mit der Beklagten ab.

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