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7 Ob 39/11b

15. LfgJänner 2012

Allgemeines Versicherungsrecht

Branche

Allgemein

Problem

Vinkulierung

Klägerin

Vinkulargläubigerin

Beklagter

KFZ-Kaskoversicherer

Nebenintervenient

Rechtsanwalt des VN

I. Instanz

abgewiesen (LG Innsbruck)

II. Instanz

stattgegeben (OLG Innsbruck)

OGH (27. 4. 11)

Revision zurückgewiesen

Sachverhalt

Der VN leaste von der Klägerin am 6.7.2006 einen PKW. Wie im Leasingvertrag vereinbart, schloss er für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung bei der Beklagten ab. Nach Punkt 9 der dem Leasingvertrag zugrunde gelegten AVB sollte im Schadenfall ausschließlich die Klägerin berechtigt sein, Zahlungen des Kaskoversicherers entgegenzunehmen. Der Versicherungsvertrag wurde zugunsten der Klägerin vinkuliert. Am 19.10.2006 wurde das Leasingfahrzeug bei einem Unfall beschädigt. Die Beklagte bot der Klägerin vorerst eine Versicherungsleistung von rund EUR 14.000,- an. Der von der Klägerin kontaktierte VN erklärte, mit dieser Abfindungssumme nicht einverstanden zu sein. Die Klägerin äußerte, er könne sich auf seine Kosten und Gefahr bei der Beklagten um eine höhere Entschädigungsleistung bemühen. Dem Nebenintervenienten gelang es, die Beklagte zur Überweisung von insgesamt knapp EUR 30.000,- an ihn zu veranlassen.

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