Allgemeines Versicherungsrecht
Branche | Allgemein |
Problem | Vinkulierung |
Klägerin | Vinkulargläubigerin |
Beklagter | KFZ-Kaskoversicherer |
Nebenintervenient | Rechtsanwalt des VN |
I. Instanz | abgewiesen (LG Innsbruck) |
II. Instanz | stattgegeben (OLG Innsbruck) |
OGH (27. 4. 11) | Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Der VN leaste von der Klägerin am 6.7.2006 einen PKW. Wie im Leasingvertrag vereinbart, schloss er für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung bei der Beklagten ab. Nach Punkt 9 der dem Leasingvertrag zugrunde gelegten AVB sollte im Schadenfall ausschließlich die Klägerin berechtigt sein, Zahlungen des Kaskoversicherers entgegenzunehmen. Der Versicherungsvertrag wurde zugunsten der Klägerin vinkuliert. Am 19.10.2006 wurde das Leasingfahrzeug bei einem Unfall beschädigt. Die Beklagte bot der Klägerin vorerst eine Versicherungsleistung von rund EUR 14.000,- an. Der von der Klägerin kontaktierte VN erklärte, mit dieser Abfindungssumme nicht einverstanden zu sein. Die Klägerin äußerte, er könne sich auf seine Kosten und Gefahr bei der Beklagten um eine höhere Entschädigungsleistung bemühen. Dem Nebenintervenienten gelang es, die Beklagte zur Überweisung von insgesamt knapp EUR 30.000,- an ihn zu veranlassen.

