Allgemeines Versicherungsrecht
Branche | Allgemein |
Problem | culpa in contrahendo |
Klägerin | Versicherungsnehmerin |
Beklagter | Haushaltsversicherer |
II. Instanz | abgewiesen (OLG Wien) |
OGH (27. 4. 11) | ao Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand ein Haushaltsversicherungsvertrag. Aufgrund einer eklatanten Unterversicherung schon aufgrund der Größe der versicherten Wohnung wurde eine Änderung des Versicherungsvertrages durchgeführt. Im neuen Vertrag bestand ein höchstversicherter Betrag von EUR 15.000,- für gestohlenen Schmuck. Bei einem Einbruch wurde Schmuck in einem erheblich höheren Wert gestohlen. Die Klägerin behauptete, seitens der Beklagten sei erkennbar gewesen, dass mit der Adaptierung des Versicherungsvertrages insbesondere die Versicherungsdeckung von Schmuck im Neuwert von über EUR 60.000,- beabsichtigt gewesen wäre. Sie begehrt daher die Differenz zwischen dem höchstversicherten Betrag und dem tatsächlichen Schaden aus dem Titel der culpa in contrahendo.

