§ 2 Abs 1 iVm § 3 EFZG geht für Arbeiter vom sogenannten Lohnausfallsprinzip aus, d.h. der AN behält für eine gewisse Zeit seinen Entgeltanspruch, der wegen der Erkrankung nicht verringert werden darf.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich danach, was der AN verdient hätte, wenn er nicht erkrankt wäre (Ausfallsprinzip).

