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9. Folgerungen aus Feststellungen des Ermittlungsverfahrens (Huber)

Huber15. LfgNovember 2005

9.1. Plausibilität der Betriebsergebnisse

Der Schluss, ob nach Feststellung von Auffälligkeiten, die die sachliche Richtigkeit der BF in Frage stellen, eine Korrektur der Besteuerungsgrundlagen erfolgen muss, kann erst nach einer Abschätzung der objektiven und subjektiven Glaubwürdigkeit des Abg.Pfl. und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm erklärten Betriebsergebnisse stattfinden. Es wird dabei darauf abzustellen sein, ob sich diese Betriebsergebnisse im branchenüblichen bzw. logischen Rahmen befinden, was vor allem aus objektiv angestellten Plausibilitätsrechnungen hervorgehen kann, die je nach Qualität des aus den Aufzeichnungen resultierenden Ausgangsdatenmaterials eher differenziert oder eher grob verallgemeinernd durchgeführt werden muss. Hier kommt es besonders auf die Mitwirkung des Abg.Pfl. an, der es dabei in der Hand hat, durch tatkräftige Unterstützung und umfangreiche Auskünfte dem Prüfer Informationen zur Fallbeurteilung zukommen zu lassen, die dieser üblicherweise aus den Bücher und Aufzeichnungen bekommen hätte und der sich so letztlich doch einen ungefähren Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs machen können sollte. Daraus wird der Prüfer ableiten können und müssen, ob die Ergebnisse in den Akzeptanzrahmen fallen, oder nicht und ob Korrekturen der Besteuerungsgrundlagen stattfinden müssen oder nicht.

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