vorheriges Dokument
nächstes Dokument

8. Zusammenfassende Beurteilung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung (Huber)

Huber15. LfgNovember 2005

8.1. Grundsätzliches

Die formelle Ordnungsmäßigkeit ist ein äußerlich erkennbares Kriterium. Die sachliche Richtigkeit eines Rechnungswesens stellt in der Regel ein inneres, verdecktes Merkmal5656Die aus dem System heraus produzierten Unterlagen (Aufzeichnungen) können ihrem Formalzustand nach äußerlich erkennbar beurteilt werden. Das System stellt sich in bestimmter Weise dem Prüfer dar. Die innere Tauglichkeit zur Erfüllung der Ordnungsmäßigkeits- und Richtigkeitsgrundsätze muss nicht notwendig erkennbar oder aufklärbar sein, wenn dem Prüfer nicht alle Teile und Facetten des Systems einsichtig sind. dar. Die Systemkontrolle steht zwischen beiden. Sachliche5757Stoll, BAO S. 1457: Materielle Ordnungsmäßigkeit der BF liegt nur dann vor, wenn die aufgezeichneten Dateninhalte mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Diese Aussage kann niemals mit Gewissheit gemacht werden, da die Lebenswirklichkeit (welche die Aufzeichnungen wiedergeben sollen) in der Vergangenheit liegt und nur mithilfe geeigneter, technisch besonders darauf ausgerichteter Aufzeichnungen auf die Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass sich das Aufgezeichnete (die Dokumentation) mit den tatsächlichen Wirtschaftsabläufen deckt. Je sorgfältiger die Bücher und Aufzeichnungen unter Beachtung der bestehenden Formalvorschriften (formal ordnungsmäßig) geführt werden, desto stärker wird die Vermutung für materielle Richtigkeit sprechen und desto höher wird der Grad der Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung des Verbuchten mit dem tatsächlichen Geschehen sein. Richtigkeit der BF bedeutet, dass das Aufgezeichnete mit den tatsächlichen Ereignisse übereinstimmt, dass das mit Hilfe der BF ausgewiesene Ergebnis also richtig ist. Ob die äußere Form des Gestalteten, nämlich das buchmäßig Dokumentierte mit den tatsächlichen Lebensabläufen übereinstimmt, ob die äußere Form des Aufgezeichneten mit dem übereinstimmt, das sich tatsächlich ereignet hat, ob somit alle Geschäftsfälle vollständig und inhaltlich richtig aufgezeichnet wurden, kann mit absoluter Sicherheit nie gesagt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!