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Wiedereinsetzung absolute Verjährungsfrist – § 309 BAO (Kuhn)

Kuhn34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 309 BAO idF BGBl I 2013/14:

Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

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