vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – § 308 BAO (Kuhn)

Kuhn34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 308 BAO idF BGBl I 2013/14:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!