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Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung: Handbuch, Schuh/Macho/Kerstinger
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Wiedereinsetzungsantrag – § 309a BAO (Kuhn)
Kuhn
34. Lfg
April 2018
Inhalt
Gesetzestext
Fundstellen
Kommentar
1. Gesetzestext
§ 309a BAO
idF BGBl I 2013/14:
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
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