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Wiedereinsetzungsantrag – § 309a BAO (Kuhn)

Kuhn34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 309a BAO idF BGBl I 2013/14:

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

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