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Berichtigung gemäß § 293b BAO (Watzinger)

Watzinger29. LfgJuni 2015

1. Gesetzestext

§ 293b BAO idF BGBl I 2002/97:

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

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