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Begünstigungsbescheide – Änderung und Zurücknahme – § 294 BAO (Watzinger)

Watzinger27. LfgJuni 2014

1. Gesetzestext

§ 294 BAO idF FVwGG 2012 BGBl I 2013/14:

(1) Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist – soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind – nur zulässig,

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