vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beratung und Abstimmung – § 277 BAO (Eigentler)

Eigentler36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 277 BAO idF BGBl I 2013/14:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!