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Beratung und Abstimmung – § 276 BAO (Eigentler)

Eigentler36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 276 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Der Senat hat über die Beschwerde zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

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