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Augenschein - § 182 BAO (Schaubmair)

Schaubmair23. LfgMärz 2011

1. Gesetzestext

§ 182 BAO idF BGBl Nr 194/1961

(1) Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses mißbraucht wird.

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