Reiter29. LfgJuni 2015
§ 183 BAO (BGBl 1961/194 zuletzt geändert durch BGBl 2014/105):
(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.