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Beweisaufnahme – § 183 BAO (Reiter)

Reiter29. LfgJuni 2015

1. Gesetzestext

§ 183 BAO (BGBl 1961/194 zuletzt geändert durch BGBl 2014/105):

(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

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