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Sachverständigengebühren - § 181 BAO (Schaubmair)

Schaubmair23. LfgMärz 2011

1. Gesetzestext

§ 181 BAO idF BGBl Nr 151/1980

(1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen.

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