1. Gesetzestext
§ 180 BAO:
(1) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.

