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Wareneingangsbuch - § 127 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl18. LfgMai 2008

1. Gesetzestext

§ 127 BAO idF BGBl Nr 1989/660:

(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,

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