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Aufzeichnungspflichten – § 126 BAO (Pitzer)

Pitzer45. LfgJuni 2025

1. Gesetzestext

§ 126 BAO idF BGBl I 188/2023:

(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

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