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Buchführungspflicht nach § 125 BAO (Watzinger)

Watzinger31. LfgJuni 2016

1. Gesetzestext

§ 125 BAO idF BGBl I 2015/163:

(1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder

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