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Buchführungspflicht nach § 124 BAO (Watzinger)

Watzinger31. LfgJuni 2016

1. Gesetzestext

§ 124 BAO idF BGBl I 2006/100:

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

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