vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mündliche Anbringen – § 86 BAO (Kuhn)

Kuhn32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 86 BAO idF BGBl 1980/151:

Anbringen, die nicht unter § 85 Abs 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs 3 mit Ausnahme von lit a und b sinngemäß anzuwenden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!