§ 86 BAO idF BGBl 1980/151:
Anbringen, die nicht unter § 85 Abs 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs 3 mit Ausnahme von lit a und b sinngemäß anzuwenden ist.