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Entscheidungspflicht – § 85a BAO (Reiter)

Reiter29. LfgJuni 2015

1. Gesetzestext

§ 85a BAO (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 ab 1. 1. 2014):

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagrafen

§ 85 – 86a BAO

Anbringen

§ 97 BAO

Erledigungen

§ 166 BAO

Beweismittel

§ 283 BAO

Maßnahmenbeschwerde

§ 284 BAO

Säumnisbeschwerde

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