§ 54a BAO idF BGBl I 2019/104, BGBl I 2020/99:
(1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes: