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Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung – § 54a BAO (Klausner)

Klausner39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 54a BAO idF BGBl I 2019/104, BGBl I 2020/99:

(1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:

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