vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes – § 54 BAO (Klausner)

Klausner39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 54 BAO idF BGBl I 2019/104, BGBl I 2020/99:

(1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!