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Abgabenbehörden Zuständigkeit – § 51 BAO (Klausner)

Klausner39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 51 BAO idF BGBl I 2019/104:

Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

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