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Zuständigkeitsstreit – § 52 BAO (Klausner)

Klausner39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 52 BAO idF BGBl I 2019/104:

(1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

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