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Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden – § 50 BAO (Stieger)

Stieger39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 50 BAO idF BGBl I 2019/104:

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagrafen

§ 4 Abs 2 Bgld AbgG

Abgabenbehörden Burgenland

§ 2 K-AOG

Abgabenbehörden Kärnten

§§ 5 und 6 NÖ ABOG

Abgabenbehörden Niederösterreich

§ 2 Abs 1 Z 1, 2
und 4 OÖ AbgG

Abgabenbehörden Oberösterreich

§ 2 ABehStraG

Abgabenbehörden Salzburg

§ 3 Abs 2 StAbgG

Abgabenbehörden Steiermark

§ 4 Abs 1, 2
und 3 TAbgG

Abgabenbehörden Tirol

§§ 4 und 5 VbgAbgG

Abgabenbehörden Vorarlberg

§ 4 WAOR

Abgabenbehörden Wien

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