Das Unterlassen der Auflösung vergaberechtswidriger Verträge stellt eine (neuerliche) Vertragsverletzung dar. Als Erfüllung der vom EuGH verlangten „Maßnahmen“ käme daher bloß die Auflösung eines gültigen Vertrags in Betracht.
Das Unterlassen der Auflösung vergaberechtswidriger Verträge stellt eine (neuerliche) Vertragsverletzung dar. Als Erfüllung der vom EuGH verlangten „Maßnahmen“ käme daher bloß die Auflösung eines gültigen Vertrags in Betracht.
