Führt eine Aktiengesellschaft als öffentliches Unternehmen, das als Hilfsmittel und technischer Dienst mehrerer öffentlicher Stellen tätig wird, Arbeiten für diese aus, ohne den EG-Vergaberichtlinien zu unterliegen, stehen diese nicht entgegen, insoweit die öffentlichen Stellen über dieses Unternehmen eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben und das Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen (hier: zu 90%) für diese Stellen verrichtet.

