Die (behauptete) Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde löst den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt aus, ab dem für den Geschädigten erkennbar war, dass eine (positive) Entscheidung nicht getroffen wurde, obwohl diese pflichtgemäß zu treffen gewesen wäre.

