§ 48 Abs 2 Bgld Naturschutzgesetz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen extensiv dahin auszulegen, dass das Land über Antrag des Grundeigentümers das Grundstück in das Eigentum zu übernehmen (einzulösen) hat, wenn es durch Auswirkungen einer VO oder eines Bescheides seine dauernde Nutzbarkeit verloren hat und Abs 1 nicht anwendbar ist. Die Einlösungsmöglichkeit besteht daher dann, wenn ein Bauvorhaben aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen mit Bescheid abgelehnt wird.

