vorheriges Dokument
nächstes Dokument

21. Entschädigung und Natura 2000

Kind1. AuflMärz 2008

§ 48 Abs 2 Bgld Naturschutzgesetz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen extensiv dahin auszulegen, dass das Land über Antrag des Grundeigentümers das Grundstück in das Eigentum zu übernehmen (einzulösen) hat, wenn es durch Auswirkungen einer VO oder eines Bescheides seine dauernde Nutzbarkeit verloren hat und Abs 1 nicht anwendbar ist. Die Einlösungsmöglichkeit besteht daher dann, wenn ein Bauvorhaben aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen mit Bescheid abgelehnt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!