Es ist direkt aus dem Gemeinschafsrecht abzuleiten, dass für die Berechnung des Vorrückungsstichtages einer Vertragsbediensteten die Beschäftigungszeiten als Lehrerin voll anzurechnen sind.
Es ist direkt aus dem Gemeinschafsrecht abzuleiten, dass für die Berechnung des Vorrückungsstichtages einer Vertragsbediensteten die Beschäftigungszeiten als Lehrerin voll anzurechnen sind.
