Nach § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden nur dann bewilligungspflichtig, wenn bestimmte, hier nicht vorliegende Voraussetzungen gegeben sind. Die bewilligungsfreie Verwendungsänderung, die im Widerspruch zum ROG steht, ist nun durch § 40 Abs 8 Oö ROG erfasst.

