Unter dem Aspekt der einheitlichen Betrachtungsweise sind „takeaway-Umsätze“ als Teil des Gasthaus- oder Restaurationsbetriebes anzusehen. Die „takeaway-Umsätze“ stellten jedenfalls steuerbare Umsätze iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 dar. Mangels Ausnahmebestimmung gem dem Tiroler Tourismusgesetz sind sie daher als beitragspflichtiger Umsatz zu werten.

