Bei der Bauabgabe nach dem Stmk Baugesetz handelt es sich um einen Interessentenbeitrag nach § 14 Abs 1 Z 13 FAG 2005, den idR die Gemeinden von Grundstückseigentümern oder Anrainern als Beitrag zu einem finanziellen Aufwand für die Errichtung von Verkehrsflächen bzw für den Anschluss an kommunale Versorgungs- oder Entsorgungsnetze erheben.

