Im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung für Pumpversuche zur Erschließung von Thermalwasserquellen im Land Salzburg kommt Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG all jenen Gemeinden zu, die durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können.

