vorheriges Dokument
nächstes Dokument

16. Grundsteuer und Verjährung

Kind1. AuflMärz 2008

Nach den Bestimmungen des F-VG und FAG 2005 hat der Bund hinsichtlich der Grundsteuer die grundsätzliche Regelungskompetenz (GrundsteuerG 1955 BGBl 1955/149 idF BGBl I 2001/59). Zur Regelung der Verfahrensvorschriften sind, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften dagegenstehen, die Länder berechtigt (§ 18 Abs 1 FAG 2005); die Hebesätze werden von den Gemeindevertretungen festgesetzt (§ 15 Abs 1 FAG 2005). Auch die Verwaltungshoheit ist geteilt: Den Finanzämtern obliegt die Bewertung des Grundbesitzes (Einheitswerte) und die bescheidmäßige Festsetzung des GrSt-Messbetrags, den Gemeinden die Festsetzung, Einhebung und Einbringung der Grundsteuer.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!