Es liegt gem § 90 Abs 3 Krnt Abfallwirtschaftsordnung im Ermessen der Gemeinde, ob Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung und die tatsächliche Inanspruchnahme ausgeschrieben werden oder - wie hier - keine geteilte Vorschreibung von Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr erfolgt.

