Die Bewertungsregel für Grundbesitz nach Einheitswerten ist verfassungswidrig, sodass § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG aufgehoben wird, da die unterschiedlichen Steuerbelastungen sachlich nicht gerechtfertigt sind.
Die Bewertungsregel für Grundbesitz nach Einheitswerten ist verfassungswidrig, sodass § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG aufgehoben wird, da die unterschiedlichen Steuerbelastungen sachlich nicht gerechtfertigt sind.
