Die Insolvenzentgeltsicherung sieht de lege lata eine Einbeziehung ehemals staatlicher und nun ausgegliederter Unternehmen in ihr Regelungsregime vor, da der Gesetzgeber - anders als für die Bediensteten beim Bund, den Ländern und den Gemeinden mit § 1 Abs 6 Z 1 IESG - bislang keine Ausnahmebestimmung für ausgegliederte Unternehmen geschaffen hat. Daher ist auch die Bundesforste AG trotz Haftung des Bundes nicht von der Zuschlagspflicht des Arbeitgebers im Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ausgenommen, weshalb die Abweisung eines Antrags der Bundesforste AG auf Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen durch die Krankenkasse verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

