Das Absehen von den in der Wr BauO sonst geltenden Voraussetzungen für die Abweichung von Bebauungsvorschriften bei der Zulässigkeit solcher Abweichungen hinsichtlich der Gebäudehöhe ist verfassungswidrig.
Der VwGH beantragt die Aufhebung des § 75 Abs 9 Wr BauO, weil er eine sachliche Rechtfertigung dafür vermisse, dass § 75 Abs 9 leg cit vom - ebenfalls eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ermöglichenden - System des § 69 Wr BauO abweicht.

