Die regelmäßige, von Amts wegen durchzuführende Erstellung von Befunden oder Gutachten sowie die darauf folgende Erstattung von Anzeigen erfolgt in Besorgung der Angelegenheiten der „Nahrungsmittelkontrolle“; auf dieser Grundlage ist die Beurteilung der Kostenfolgen nach § 2 F-VG 1948 vorzunehmen: Da die Angelegenheiten der Lebensmittelpolizei durch die Länder in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, ist der damit zusammenhängende Personal- und Amtssachaufwand von ihnen zu tragen.

