Der Kündigungstatbestand des § 35 Abs 2 lit f des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (und des § 32 Abs 2 lit g VBG) setzt organisatorische Maßnahmen voraus, welche die Kündigung des betreffenden Dienstnehmers notwendig nach sich ziehen.

